jarspruch,
der
.›die jährlich verlesenen Rechte und Pflichten der Herrschaft und der Untertanen‹; metonymisch auch: ›Verlesung derselben im Anschluß an einen Gerichtstag‹;
zu
jar
1.Syntagmen:
den j. sprechen / verkünden
.Belegblock:
Rwb
6, 464
(a. 1458
); Zoepfl, Alterthümer.
1860, 292
.