instanz,
die
;
–/-en
(auch
-zien
);
aus
mlat.
instantia
(
DuCange
4, 382
).
›bestimmte Stufe eines gerichtlichen Verfahrens‹.
Wortbildungen:
instanzobrigkeit
(a. 1591).

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo. 
106, 29
(
Mainz
1555
):
so die procuratores in recht erscheinen mit inbringung der ladung […] und anders der vorigen instantz.
Ebd.
176, 34
:
sol also in allen vorgemelten rechtfertigungen der ersten und ander instantz procediert […] werden.
Ebd.
259, 3
:
sich von der instantz, dem gerichtstant oder von der ladung […] ledig zu erkennen.
Köbler, Ref. Wormbs
113, 25
 (
Worms
1499
):
So soͤlicher vßzüge einer oder mee in der ersten instantz od rechtfertigung versumet […] were.
Geier, Stadtr. Überl. 
396, 35
(
nalem.
,
1552
):
an das kaiserlich camergericht […] appelliert und also den partheien die ander instantz […] entnomen.
Köbler, Stattr. Fryburg
39, 14
(
Basel
1520
):
das sollich hendel […] an keinem ort in der ersten Instantz gerechtuertigt werden.
Chron. Augsb.
9, 100,
A. 1 (
schwäb.
,
1636
):
So seie und bleibe das burgermaisteramt in allem die erste instanz, welche nicht leicht überschritten werden solle.
Mell, Steir. Weinbergr.
112, 2
(
smoobd.
,
1543
):
Klag erster instantz vor dem pergherrn.
Laufs, a. a. O.
167, 3
;
176, 30
;
186, 3
;
247, 4
;
Köbler, Ref. Wormbs
71, 23
;
v. Keller, Ayrer. Dramen 
2571, 8
;
Köbler, Ref. Nürnberg 
390, 26
;
ders. Stattr. Fryburg
39, 20
;
Merk, Stadtr. Neuenb.
121, 16
;
Rot
319
;
Rwb
6, 286
;
Schulz/Basler
1, 298
.