herrensteuer,
die
.1.
›Abgabe an die Herrschaft / Obrigkeit, speziell an den Gerichts- oder Landesherrn‹; zu
herre
7.Bedeutungsverwandte:
vgl. herrengülte
herrenzins
Belegblock:
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 793, 15
(schwäb.
, 1600
): zue einziehung der gewonlichen herrnsteur erwöllen jerlichen Sontags nach Jacobi vogt und gericht das ein jharr einen vom gericht das ander von den burgern.
Vorarlb. Wb.
1, 1382
; Rwb
5, 839
f.2.
›von den Grundherrn zu leistende Abgabe‹; zu
herre
8.Belegblock:
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
21, 184, 5
(schles.
, 1629
): wie man dann von dem fürstenthumb Jägerndorf nur umb 4000 tahler mehr, als von diesen beeden elenden und ruinirten guetern herrnsteuer fordern thuet.
Ebd.
179, 38
.