heimwerfen,
V., unr. abl.
›die Leistung eines Eides (als Beklagter) verweigern und zugleich von der Gegenpartei (vom Kläger) die Leistung eines Eides fordern‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. heimweisen
Wortbildungen:
heimwerfung
Belegblock:
Köbler, Ref. Nürnberg
101, 23
(Nürnb.
1484
): võ entliche͂ aiden die nach beschliesz der weysu͂g furzunemen Vnd võ heymwerffung derselbē.
Ebd.
118, 12
: so mag der verantwurter dem Clager die betewrung seins zuͦspruchs anpietten vnd heymwerffen.
Ebd.
120, 8
; Schwäb. Wb.
3, 1383
; Brinckmeier
937
.