hausgewalttat,
die
.sowohl: ›Hausfriedensbruch‹ als auch: ›Verbrechen (vom Hausherren) innerhalb einer Hausgemeinschaft‹;
vgl.
haus
3; 4.Belegblock:
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
21, 19, 25
(schles.
, 1532
): Haubt- und ambtleute sollen allen hausgewalttaten steuern und den thäter nicht verschonen.