hausgewalttat,
die
.
sowohl: ›Hausfriedensbruch‹ als auch: ›Verbrechen (vom Hausherren) innerhalb einer Hausgemeinschaft‹;
vgl.
haus
 3; 4.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
21, 19, 25
(
schles.
,
1532
):
Haubt- und ambtleute sollen allen hausgewalttaten steuern und den thäter nicht verschonen.