haus|er,
die
;zu
mhd.
ër
›Erde, Boden‹
(Lexer
).1, 605
›Wohnhaus mit näherer Umgebung‹;
vgl.
haus
2; 5.Belegblock:
Argovia
4, 353, 29
(halem.
, 1594
): was darnach die hausër vnd wîlstein belangen tuot, soll das geschwisterte, welches dieselben besitzt, den andern geschwisterten [...] nach bidermanns lüt erkanntnusz hinausgeben, was sy denn erkennen mögen.