haus|er,
die
;
zu
mhd.
ër
›Erde, Boden‹
(
Lexer
1, 605
).
›Wohnhaus mit näherer Umgebung‹;
vgl.
haus
 2; 5.

Belegblock:

Argovia
4, 353, 29
(
halem.
,
1594
):
was darnach die hausër vnd wîlstein belangen tuot, soll das geschwisterte, welches dieselben besitzt, den andern geschwisterten [...] nach bidermanns lüt erkanntnusz hinausgeben, was sy denn erkennen mögen.