hauptschuld,
die
.›geschuldete Geldsumme (ohne Zinsen)‹;
zu
haupt
16.Belegblock:
Köbler, Ref. Nürnberg
296, 19
(Nürnb.
1484
): WJe einer einich habe vn̄ gut verpfendet. od’ pfandsweis eingibt. das soll vnd mag er auch ledigen [...] also. das der. der soͤllchs pfandsweise eingeben hat. vber die rechten hawptsumm. oder hawptschuld nit beschwert werde.
Chron. Augsb.
8, 166, 1
; Rwb
5, 347
f.