handtastung,
die
.
›Handschlag als Zeichen des Einganges einer rechtlichen Bindung, eidliche Verpflichtung in der Vollzugsform des Handschlags‹;
zu
hand
 3.
Nrddt./wmd.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
handschlag
 3.
Syntagmen:
h. tun, von jm. nemen, jm. (die) h. geben / tun; etw. mit h. geloben / zusagen, jm. etw. mit h. abtreten / übergeben; die h. an eidstat; die wirkliche h
.

Belegblock:

Chron. Magdeb.
2, 72, 19
(
nrddt.
,
1565
/
6
):
Darauff haben Bürgermeister, [...] die huldigungk mit einer handttastung | zugesagt.
Buch Weinsb.
1, 217, 16
(
rib.
,
um 1560
):
wie er, [...] von recht in die Hacht het moissen geleidt werden, noch dannest haben mit hanttastung von im genomen vur zweien scheffen, das er in hat willen [...] sins rechten warten.
Loersch, Weist. Boppard
109, 23
(
mosfrk.
,
1585
):
soll er [ein neuer herr] erstlich dem scheffen handtastung thun, die gemeindt bei iren uhralten freiheiten, [...] pleiben zu lassen.
Buch Weinsb. a. a. O.
265, 1
;
Struck, Klöster
724, 55
;
Loersch, a. a. O.
177, 10
;
Rwb
5, 138
.