handtätig,
Adj.
›tätlich, verbrecherisch, eine Übeltat begehend oder begangen habend, einer Übeltat schuldig‹;
vgl.
handtat
 1.
Gehäuft md.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
arg
(Adj.) 5,
tätlich
.
Syntagmen:
im felde, zu etw. h. sein; jm. h. zu etw. helfen; den handtätigen richten; der handtätige von der stat sullen; die handtätige sache / tat
.

Belegblock:

Chron. Magdeb.
2, 149, 15
(
nrddt.
, Hs.
1601
):
Es sollen auch etzliche burger und burgerskinder zu diesem rumor hanttetig geholfen haben.
Loesch, Kölner Zunfturk.
2, 520, 30
(
rib.
,
1434
):
dat man den hantdedigen richte as einen veltscher.
Kehrein, Kath. Gesangb.
3, 141, 3
(
Köln
1582
):
Wenn ihre rott sich heuffen thuͦt, | Zuͦ ihrer opfferhand von bluͦt, | Wil ich nicht mit handthetig sein.
Dat nuwe Boych
425, 12
;
Rwb
5, 111
;
Schwäb. Wb.
3, 1132
;
Crecelius
1, 449
.