handtätig,
Adj.
›tätlich, verbrecherisch, eine Übeltat begehend oder begangen habend, einer Übeltat schuldig‹;
vgl.
handtat
1.Gehäuft md.
Bedeutungsverwandte:
vgl. arg
tätlich
Syntagmen:
im felde, zu etw. h. sein; jm. h. zu etw. helfen; den handtätigen richten; der handtätige von der stat sullen; die handtätige sache / tat
.Belegblock:
Chron. Magdeb.
2, 149, 15
(nrddt.
, Hs. 1601
): Es sollen auch etzliche burger und burgerskinder zu diesem rumor hanttetig geholfen haben.
Loesch, Kölner Zunfturk.
2, 520, 30
(rib.
, 1434
): dat man den hantdedigen richte as einen veltscher.
Kehrein, Kath. Gesangb.
3, 141, 3
(Köln
1582
): Wenn ihre rott sich heuffen thuͦt, | Zuͦ ihrer opfferhand von bluͦt, | Wil ich nicht mit handthetig sein.
Dat nuwe Boych
425, 12
; Rwb
5, 111
; Schwäb. Wb.
3, 1132
; Crecelius
1, 449
.