handgelübde,
das
;
-s/–
.
›Konstitution oder Bekräftigung eines Rechtsverhältnisses unterschiedlicher Art (dazu
Rwb
5, 55
f.) durch Handschlag‹;
zu
hand
 3.
Bedeutungsverwandte:
eid
 1,
pflicht
 4,
verpflichtung
.
Syntagmen:
das h. zusagen / geben / tun / halten / brechen, jm. ein h. nemen; etw.
(z. B.
den entscheid / spruch
)
mit h. versprechen, etw. mit h. beteuern
.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb.
580, 9
(
nobd.
,
n. 1525
):
Sölichen unsern spruch und entschaid haben bed obgemelte parteyen [...] dem cardinal [...] mit handgelubte bey guten, waren trewen und glauben zugesagt.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 223, 18
;
Chron. Magdeb.
2, 164, 32
;
Hertel, UB Magdeb.
3, 479, 29
;
Baumann, a. a. O.
99, 2
;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
182, 26
;
Pfälz. Wb.
3, 633
;
Schwäb. Wb.
3, 1115
.