glaublos,
Adj.
1.
›ungläubig‹; damit auch: ›über Eigenschaften verfügend, die mit dem Unglauben verbunden gedacht werden‹, sowie: ›nicht auf den Glauben gestützt‹ (z. B. von äußeren Werken, vom ritualisierten Gottesdienst gesagt), mit dieser letzteren Nuance in den reformatorischen glaube / werk
-Diskurs gehörig (vgl. den Beleg zu gläubling
); vgl.
1
glaube
1; 4.Bedeutungsverwandte:
gotlos
treulos
unglaubend
ungläubig
verstokt
Wortbildungen
glaublosigkeit
unglaube
ungläubigkeit
unglaubnis
Belegblock:
Luther, WA
6, 219, 24
(1520
): [werck] die diesen rechten wercken in der farb gleich sein, im grund alles glaublos, trewlos.
Ebd.
8, 379, 35
(1521
): szo mussen sie [werckheilige] auch glawblosz [...] ynn geystlichen sachen [...].
Ebd.
10, 3, 135, 28
(1522
): darumb
[hinsichtlich der
aufferstehung]
die junge unglaubig oder glaubloß wurden gehaissen. Ebd.
22, 12, 2
(1544
): das man jr
(Bezug unklar)
Glaublosen Gottes dienst nicht Christo gleich setzet. Ebd.
24, 374, 17
(1527
): Merck hie auff Hagar, wie die des gesetzes und glaubloser werck figur ist.
Schöpper
15b
(Dortm.
1550
): incredulitas. Vnglaub vngleubigkeit glaublosigkeit vnglaubnuß.
Ebd.
16a
: Incredulus. Vngleubig vngleubend glaubloß.
Sachs
18, 42, 24
(Nürnb.
1565
): der gottloß, | Verstocket, glaubloß sünder groß, | Wenn sich sein sünd in im auffdecket, | So wird im gwissen er erschrecket.
Luther, WA
10, 1, 316, 19
; 30, 2, 389, 23
; 32, 353, 12
; Sachs
1, 54, 4
; Dietz, Wb. Luther
2, 131
.2.
›nicht vertrauenswürdig‹; vgl.
1
glaube
8.Belegblock:
Luther, WA
10, 1, 1, 630, 8
(1522
): das [Herodesregiment] von grossem scheyn, geschrey und wercken, und doch glawbloß und grundloß ist.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
104, 3
(omd.
, um 1559
): Dan die bucher mehr umb der absterbenden und glaubloßen, leichtfertigen leut wegen, dan umb der redtlichen und fromen willen erfunden und gehalten werden.
Winter, Nöst. Weist.
1, 612, 5
(moobd.
, 1617
): hat er des gelts nit, soll er am leib oder mit verpietung des aigen [...] als ain glubloser man gestrafft werden
[Beleg im Glossar der Ausgabe zu
glaube3
gestellt; dann: ›nicht gelöbnisfähig‹].