glaublos,
Adj.
1.
›ungläubig‹; damit auch: ›über Eigenschaften verfügend, die mit dem Unglauben verbunden gedacht werden‹, sowie: ›nicht auf den Glauben gestützt‹ (z. B. von äußeren Werken, vom ritualisierten Gottesdienst gesagt), mit dieser letzteren Nuance in den reformatorischen
glaube / werk
-Diskurs gehörig (vgl. den Beleg zu
gläubling
);
vgl.
1
glaube
 1; 4.
Bedeutungsverwandte:
gotlos
 2,
treulos
,
unglaubend
,
ungläubig
,
verstokt
.
Wortbildungen
glaublosigkeit
(dazu bdv.:
unglaube
,
ungläubigkeit
,
unglaubnis
).

Belegblock:

Luther, WA
6, 219, 24
(
1520
):
[werck] die diesen rechten wercken in der farb gleich sein, im grund alles glaublos, trewlos.
Ebd.
8, 379, 35
(
1521
):
szo mussen sie [werckheilige] auch glawblosz [...] ynn geystlichen sachen [...].
Ebd.
10, 3, 135, 28
(
1522
):
darumb
[hinsichtlich der
aufferstehung
]
die junge unglaubig oder glaubloß wurden gehaissen.
Ebd.
22, 12, 2
(
1544
):
das man jr
(Bezug unklar)
Glaublosen Gottes dienst nicht Christo gleich setzet.
Ebd.
24, 374, 17
(
1527
):
Merck hie auff Hagar, wie die des gesetzes und glaubloser werck figur ist.
Schöpper
15b
(
Dortm.
1550
):
incredulitas. Vnglaub vngleubigkeit glaublosigkeit vnglaubnuß.
Ebd.
16a
:
Incredulus. Vngleubig vngleubend glaubloß.
Sachs
18, 42, 24
(
Nürnb.
1565
):
der gottloß, | Verstocket, glaubloß sünder groß, | Wenn sich sein sünd in im auffdecket, | So wird im gwissen er erschrecket.
Luther, WA
10, 1, 316, 19
;
30, 2, 389, 23
;
32, 353, 12
;
Sachs
1, 54, 4
;
Dietz, Wb. Luther
2, 131
.
2.
›nicht vertrauenswürdig‹;
vgl.
1
glaube
 8.

Belegblock:

Luther, WA
10, 1, 1, 630, 8
(
1522
):
das [Herodesregiment] von grossem scheyn, geschrey und wercken, und doch glawbloß und grundloß ist.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
104, 3
(
omd.
,
um 1559
):
Dan die bucher mehr umb der absterbenden und glaubloßen, leichtfertigen leut wegen, dan umb der redtlichen und fromen willen erfunden und gehalten werden.
Winter, Nöst. Weist.
1, 612, 5
(
moobd.
,
1617
):
hat er des gelts nit, soll er am leib oder mit verpietung des aigen [...] als ain glubloser man gestrafft werden
[Beleg im Glossar der Ausgabe zu
3
glaube
gestellt; dann: ›nicht gelöbnisfähig‹].