gewaltsbrief,
der
;
-(e)s/-e
, auch
.
1.
s.
gewalt
(
der
) 5.
2.
›Brief, Urkunde mit einer Handlungsvollmacht‹; als Metonymie: ›Text des Briefes‹;
vgl.
gewalt
(
der
) 7, zu
brief
 1.
Obd.; vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
aufgabbrief
,
machtbrief
,
verwesbrief
.
Syntagmen:
einen g. aufrichten / bringen / besiegeln / innehaben / ziehen / zeigen / verhören, jm. einen g. geben / zusenden
;
jn. mit einem g. zu etw. bestellen
;
der g. des kurfürsten / königs, von der oberkeit, von dem herren / grafen, von der frauen / meisterin
;
der benügliche / besiegelte / gute / offene / papierene / volkommene g
.;
laut des gewaltsbriefes
(mehrmals);
in kräften des gewaltsbriefes
.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
2, 389,
Anm. 1 (
nobd.
,
1450
):
doch zeygt (er) kein gewaltzbrief gemeins adels, denn nota: wer sich selbs kützelt, der lacht wol.
Voc. Teut.-Lat.
m vv
(
Nürnb.
1482
):
Gewaltbrieff machtbrief verweßbrieffe. p[ro]curatoriu͂ dinasci idem.
Köbler, Ref. Nürnberg
73, 9
(
Nürnb.
1484
):
WO yemant võ wege͂ einer zugehoͤrige͂ person Jm gesippte des gepluets bis in den dritte͂ Grad Jn Recht zeclage͂ [...] vermainte. Vnd des einiche͂ sundern gewaltsbrief noch vrkund nit fuͤrbrechte. der mag võ desselben wegen gewalt verpurgen. oder sunst nach notturfft versichern.
Leisi, Thurg. UB
7, 669, 11
(
önalem.
,
1388
):
Und braht och ainen gewaltbrief fúr den raͮt von der selben frowen, versigelt mit der statt insigel.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
228, 13
(
halem.
,
1525
):
Welhen gwaltsbrief wir verhört, darin verstanden das die geginen und gmeinden inen vollen gwalt geben, zuͦ der gütlicheit und zuͦm rechten vor uns zuͦhandlen.
Maaler
178v
(
Zürich
1561
):
Gewalts brieff / da einer von eim fürsten erlangt zewalten vñ zeschalten daß das selbig sölle den krafft haben. Potestas codicillaris.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
42, 17
(
schwäb.
,
um 1435
):
die mügen ir clag usserhalp gerichcz seczen an des hofgerichcz underschriber [...] mit offen besigelten gewalczbriefen.
Vock u. a., Urk. Nördl.
2396
(
schwäb.
,
1447
):
Gewaltzbrief von meinem herrn von Augspurg gein Forner.
Staub, Qu. Wien
3, 2, 2929, 6
(
moobd.
,
1419
):
des gewalt er hat nach lautt der gewaltbrief daruͤber gegeben.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 2, 202, 40
(
moobd.
,
1441
):
Jorgen des Enenkchel sun gwalt- und aufgabbrief von des halben hauss wegen.
Merk, Stadtr. Neuenb.
55, 14
;
Edlib. Chron.
5, 22
;
Müller, a. a. O.
300, 30
;
Chron. Augsb.
1, 177, 3
;
Hauber, UB Heiligkr.
2, 125, 24
;
Chron. baier. Städte. München
498, 32
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 567, 1
;
Mollay, Ofner Stadtr.
50, 25
;
Dasypodius
334r
;
Mylius
G 7r
;
Rwb
4, 697
;
Schweiz. Id.
5, 494
;
Schwäb. Wb.
3, 599
.