gerichtsknecht,
der
 ;
-(e)s/-e
.
›Person, die im Auftrag des Gerichts bestimmte Aufgaben zur Vorbereitung der Verhandlung (Ladungen), zur Information der Richter, zur Sachverhaltsfeststellung (Beweissicherung, Auskünfte) erledigt, bestimmte Funktionen als Gerichtsvollzieher (Pfändung) ausübt, auch untergeordnete Aufgaben in der Rechtsprechung übernehmen kann‹;
zu
gericht
I, 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
büttel
,
fronbote
,
frongerichtsbote
,
gerichtsbote
,
nachrichter
 1,
scherge
.
Syntagmen:
den gerichtsknecht anhören / ausschliessen / befragen / ˹erfordern / ersuchen, zu [...]˺, jn. gerichtsknecht nennen
;
der g. richten, waffen tragen, pfand (er)fordern, parteien zitieren, das gericht zusammen rufen, den verklagten für gericht bringen
;
des gerichtsknechtes warten
;
dem g. etw
. (Gebühren)
geben
;
mit dem g
. [wo]
einfallen, etw. mit dem g. fronen / pfänden, etw
. (z. B.
wunden
)
mit dem g. belegen
;
der geschworene / gerüstete g
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
171, 6
(
thür.
,
1474
):
Hat Hans Hoderdey Heinrichen Schilling gewundet, unde hat Heinrich Schilling solliche wunden met deme geswornen gerichtisknechte unde auch met deme geswornen artczte [...] beleget.
Ermisch, Sächs. Bergr.
110, 4
(
osächs.
,
1492
):
man sol nu hinfur dem gerichtsknecht von einem außruffen nicht mer dann vier pfennyng und von einem brive anslagen II pfennyng geben.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
99, 3
(
Bamb.
1507
):
darnach sol der Richter bevelhen, das der verclagt durch den Nachrichter vnd Gerichtssknecht wol verwart fur Gericht bracht werde.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 273, 30
(
nobd.
,
1464
):
und nymant sein schwhe zwͦtryt
[›die Schuhsohlen abläuft‹]
nach dem guͦlten
[einer Steuer]
dann ein gerichtsknecht, das ein castner basz bestellet.
Geier, Stadtr. Überl.
338, 6
(
nalem.
,
1520
):
wann dann also erkennt wirdet, ainem zuͦ haus und hof zuͦ richten, so mag der clöger den büttel oder gerichtzknecht ervordern, im laut der urtail zuͦ deß antwurters haus und hoff zuͦ richten.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew.
13, 35
(
Straßb.
1650
):
damit ihr ja sehet, wie so gar nichts die Schergen nach Heiligen Geistlichen Dingen fragen, so wisset, daß man sie vor Jahren Gerichtsknechte genennet, welchen Namen sie verändert, vnd [...], in den Namen Hatschier verwandelt haben, als die die Leute Hatschen Schieren vnd Scheeren.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 112, 16
(
schwäb.
,
1554
):
so soll der widerpartey durch den gerichtsknecht offentlich zum ersten, zum andern, zum driten mal verkündt und gerüoffen werden.
Ebd.
475, 26
(
1570
):
und soll ain gemainer gerichtschreiber oder [...] oberamptman, auch der pittel als ain gemainer gerichtsknecht in solichen jetzerzelten fehlen
[Sicherung des Kenntnisstandes der Richter]
mit nichten außgeschloßen werden.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
79, 38
(
tir.
,
1525
):
und aŭch die richter, so pan und acht haben, mit gerichtsknechten versehen werden, damit das nit die richter an ire underthanen sach begern, die inen nit gebŭrn zu thŭn.
Grosch u. a., a. a. O.
170, 10
;
Küther, UB Frauensee
368, 6
;
Gehring, a. a. O.
3, 615, 53
;
Rwb
4, 350
;
Vorarlb. Wb.
3, 413
.
Vgl. ferner s. v.
pedel
.