gerichtsgehörig,
gerichthörig,
Adj.
›einem bestimmten Gericht unterworfen, einem Gerichtssprengel zugehörig‹;
vgl.
gericht
I, 4; 7.Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
264, 4
(halem.
, 1453
): unser und unsers gotzhus [...] amman, richter und gemain hofflüte [...], und die [...] gerichthörig sind.
Welti, Stadtr. Bern
594, 26
(halem.
, 1539
): Wellicher mennsch an einen ingesessnenn der statt Bernn, oder an einen, so in die statt Bernn grichtsghoͤrig, ansprachenn hat, der [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 243, 41
(schwäb.
, 1546
): Ob aber unser aman oder püttel ainen oder mehr gerichtsgehörigen zue dem andern mal zue recht oder anders gebutte.
Ebd.
636, 1
(1570
): ob ainer oder mehr das bott verachten und nit frid halten woltend, so sollen als einsäßen und gerichtsgehörige bey iren glüpten [...] zueylen und helfen.
Ebd.
3, 247, 7
; Rwb
4, 337
; 347
.