geplätze,
das
.›Gerede, Geschwätz‹;
vgl.
platzen
1; 3.Belegblock:
Löscher, Erzgeb. Bergr.
218
(omd.
, 1554
/1633
): Ihme gebührt auch, wann er im ambt etwas höret oder sihet, bey sich zu behalten und kein außag davon zu thuen oder ein gepletze davon zu machen.