gefären,
V.;
zu
mhd.
geværen
›hintergehen, betrügen‹
(
Lexer
1, 957
).
1.
›jn. hintergehen, betrügen‹;
vgl.
gefär
(
die/das
) 1.
Bedeutungsverwandte:
gefärden
 1.

Belegblock:

Sachs
20, 444, 13
(
Nürnb.
1563
):
Der seinen freund dückisch gefert, | Bringt in umb leib, ehr oder gut.
Merk, Stadtr. Neuenb.
104, 15
(
nalem.
,
1600
):
daß in verkauf oder erkaufung der güeter des zugs oder einstands halben bede teil einander nit gefähren, sondern wie herkommen, billiche gleichheit halten.
Turmair
4, 60, 2
(
moobd.
,
1522
/
33
):
Wir liegen triegen g‘färn anainander.
Reithmeier, B. v. Chiemsee
12, 5
(
München
1528
):
Daran er got vnd seinem wort nit klain vnere thuot, gleich als moeg sein gotliche weiszhait in jren worten jrren oder welle domit die menschen gefaeren.
Dietz, Wb. Luther
2, 35
;
Bad. Wb.
2, 317
;
Schwäb. Wb.
3, 158
.
2.
›jn. in Gefahr bringen, jn. gefährden‹;
vgl.
gefär
(
die/das
) 2.
Bedeutungsverwandte:
gefärden
 2.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
640, 4172
(
Magdeb.
1608
):
Rieff / halt die Schild all vberwert / | Das euch nicht das geschoß gefehrt.
Opel, Spittendorf
442, 1
(
osächs.
,
um 1480
):
das der rath auch niemandes itzund oder hernachmals darumb gefehren wolte.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
453, 15
(
osächs.
,
1523
/
4
):
ime solle nichts gevern und kein leid geschechen.
Sachs
17, 519, 4
(
Nürnb.
1558
):
Merckt er, daß man ihn wil gefehrn, | So tracht, wie er müg ledig wern | Und sein hals ziehe auß der schlingen.
Ebd.
20, 129, 28
(
Nürnb.
1560
):
Derhalb du mich also gefehrst.
Müller, Welthandelsbr.
199, 3
(
schwäb.
,
1506
):
hab ainer acht, recht anzusagn, daz man in nit geferren mug.