geburtsbrief,
geburtbrief,
der
;–/-e
auch -Ø
.›schriftlicher Nachweis der Geburt, Abstammung; Geburtsurkunde‹;
zu
geburt
4.Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. auflegen / bringen / erteilen / fertigen; ein erlicher / ordentlicher g
.Belegblock:
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 93, 14
f. (preuß.
, 1449
): also der raed spricht, das die testamentarien sullen gebortbrieffe schaffen und bestellen von Hensels nochgelaessennen erben.
Lau, Qu. Neuß
24, 1
(rib.
, 1590
): Sonsten andere burgerliche und gemeine sachen zu tractiren [...] soll ihnen unbenomen, sondern hiemit zugelassen und vergunnet sein, wie dan auch die frie- und geburtsbrief zu erteilen.
Rudolph, Qu. Trier
103, 36
(mosfrk.
, 1593
/4
): Solle sich auch der gebühr verhalten in abforderung von den armen burgern in paß-porten zu verfertigen, item zeugnuß-briefen, geburthsbriefen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
156, 2
(rhfrk.
, 1595
): und soll das gelt in der einen hand und seinen geburtsbriff in der andern hand haben.
Schmidt, Frankf. Zunfturk.
1, 531, 1
(hess.
, 1588
): Die geburts- und kundtschafftsbrieff, wann sie fur gut erkent, sollen in der zunfft schanck uffgehaben und alda behalten werden.
Hertel, UB Magdeb.
3, 839, 41
(nd.
/omd.
, 1510
): sullen recht und echte ausz ehelichem stamme deutscher, nicht wendischer art geboren sein und ire gebortsbrive, ehr sie zcum brawen zcwgelassen werden, furlegen.
Ermisch, Freib. Stadtr.
296, 21
(osächs.
, 1516
): ein iczlicher, der hie burger gewest mit behawsung ader ane haus gesessen und wegzcyhn wolde und bette umb eynen geburtsbriff.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 394, 11
(schwäb.
, 1539
): so einer uf burgermaisters und raths zulaßen zu einwoner angenomen würdt, soll derselbig bringen sein geburtsbrief.
Ebd.
825, 7
(schwäb.
, 1695
): es soll kein weib oder mann in diese herrschaft eingelassen werden, es bringe dann ordentlichen geburts- und freibrief.
Roder, Stadtr. Villingen
168, 19
(önalem.
, 1592
): Gleicherweis wöllen wür auch kein fremde person annemen, si [...] bringe ihren ehelichen gepurtsbrieve mit.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
117, 37
(m/soobd.
, 1603
): das sie [...] mit derselben ihren aigenen habenden marktinsigil alle geburtsbrüef [...] färtigen sallen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
152, 20
(mslow. inseldt.
, 1625
): hoc die iśt dem Andrea Pastir ein geburtsbrief consensu Senatus ertheilt wordn.
Mylius
G 7r
; Dietz, Wb. Luther
2, 30
; Pfälz. Wb.
3, 97
; Schwäb. Wb.
3, 140
; Schweiz. Id.
5, 473
; Öst. Wb.
3, 939
.