geburtsbrief,
geburtbrief,
der
;
–/-e
auch
.
›schriftlicher Nachweis der Geburt, Abstammung; Geburtsurkunde‹;
zu
geburt
 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. auflegen / bringen / erteilen / fertigen; ein erlicher / ordentlicher g
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
3, 93, 14
f. (
preuß.
,
1449
):
also der raed spricht, das die testamentarien sullen gebortbrieffe schaffen und bestellen von Hensels nochgelaessennen erben.
Lau, Qu. Neuß
24, 1
(
rib.
,
1590
):
Sonsten andere burgerliche und gemeine sachen zu tractiren [...] soll ihnen unbenomen, sondern hiemit zugelassen und vergunnet sein, wie dan auch die frie- und geburtsbrief zu erteilen.
Rudolph, Qu. Trier
103, 36
(
mosfrk.
,
1593
/
4
):
Solle sich auch der gebühr verhalten in abforderung von den armen burgern in paß-porten zu verfertigen, item zeugnuß-briefen, geburthsbriefen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
156, 2
(
rhfrk.
,
1595
):
und soll das gelt in der einen hand und seinen geburtsbriff in der andern hand haben.
Schmidt, Frankf. Zunfturk.
1, 531, 1
(
hess.
,
1588
):
Die geburts- und kundtschafftsbrieff, wann sie fur gut erkent, sollen in der zunfft schanck uffgehaben und alda behalten werden.
Hertel, UB Magdeb.
3, 839, 41
(
nd.
/
omd.
,
1510
):
sullen recht und echte ausz ehelichem stamme deutscher, nicht wendischer art geboren sein und ire gebortsbrive, ehr sie zcum brawen zcwgelassen werden, furlegen.
Ermisch, Freib. Stadtr.
296, 21
(
osächs.
,
1516
):
ein iczlicher, der hie burger gewest mit behawsung ader ane haus gesessen und wegzcyhn wolde und bette umb eynen geburtsbriff.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 394, 11
(
schwäb.
,
1539
):
so einer uf burgermaisters und raths zulaßen zu einwoner angenomen würdt, soll derselbig bringen sein geburtsbrief.
Ebd.
825, 7
(
schwäb.
,
1695
):
es soll kein weib oder mann in diese herrschaft eingelassen werden, es bringe dann ordentlichen geburts- und freibrief.
Roder, Stadtr. Villingen
168, 19
(
önalem.
,
1592
):
Gleicherweis wöllen wür auch kein fremde person annemen, si [...] bringe ihren ehelichen gepurtsbrieve mit.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
117, 37
(
m/soobd.
,
1603
):
das sie [...] mit derselben ihren aigenen habenden marktinsigil alle geburtsbrüef [...] färtigen sallen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
152, 20
(
mslow. inseldt.
,
1625
):
hoc die iśt dem Andrea Pastir ein geburtsbrief consensu Senatus ertheilt wordn.
Mylius
G 7r
;
Dietz, Wb. Luther
2, 30
;
Pfälz. Wb.
3, 97
;
Schwäb. Wb.
3, 140
;
Schweiz. Id.
5, 473
;
Öst. Wb.
3, 939
.