gebschillinger,
der
.›Gebühr beim Kauf und Verkauf, bes. von Ländereien und Gebäuden‹;
vgl.
geben
4.Belegblock:
Dinklage, Frk. Bauernweist.
54, 19
(nobd.
, 1503
/36
): Daßselbig sol gesche mit eim gebschillinger; sol der verkeifer und der keifer itlicher ein geb.