gatterzins,
der
.
›Zins, der nur durch das Hofgatter gereicht wird und den der Besitzer selbst holen (lassen) muß‹;
zu
gatter
 1.
Bedeutungsverwandte:
gattergeld
,
gattergülte
.

Belegblock:

Anderson u. a., Flugschrr.
24, 4, 1
([
Nürnb.
]
1525
):
nach dem sich die Burger dieser stat in entrichtung yrer eygen Gatter vnd haus zins / der wirdigung od’ vber teurung des goldzs / hoch beschwert haben.
Dietz, Wb. Luther
2, 13
;
Brinckmeier
883
;
Schwäb. Wb.
3, 90
;
Rwb
3, 1204
.