gatterzins,
der
.›Zins, der nur durch das Hofgatter gereicht wird und den der Besitzer selbst holen (lassen) muß‹;
zu
gatter
1.Bedeutungsverwandte:
gattergeld
gattergülte
Belegblock:
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 4, 1
([Nürnb.
] 1525
): nach dem sich die Burger dieser stat in entrichtung yrer eygen Gatter vnd haus zins / der wirdigung od’ vber teurung des goldzs / hoch beschwert haben.
Dietz, Wb. Luther
2, 13
; Brinckmeier
883
; Schwäb. Wb.
3, 90
; Rwb
3, 1204
.