gantung,
die
.›Versteigerung‹;
zu
ganten
.Belegblock:
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 631
(schwäb.
, 1545
): so sollen die pfand vierzehen tag im pfandhove [...] still ligen und darnach die verganten und nach der gantung in 24 stunden gelöst werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
43, 40
(smoobd.
, 1625
): waß auf die pfand und gantung gehet, daß soll der bezallen auch die wandl abtragen, der im sein guet vergante und sich pfenden lassen.
Schwäb. Wb.
3, 60
.