gantung,
die
.
›Versteigerung‹;
zu
ganten
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 631
(
schwäb.
,
1545
):
so sollen die pfand vierzehen tag im pfandhove [...] still ligen und darnach die verganten und nach der gantung in 24 stunden gelöst werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
43, 40
(
smoobd.
,
1625
):
waß auf die pfand und gantung gehet, daß soll der bezallen auch die wandl abtragen, der im sein guet vergante und sich pfenden lassen.
Schwäb. Wb.
3, 60
.