erb|los,
Adj.
1.
›ohne Anspruch auf ein Erbe‹; auch: ›von der Erbfolge ausgeschlossen, enterbt‹ (von Personen gesagt); zu
erb-
, los
(Adj.) 5; vgl. erbe
(das
) 1.Belegblock:
Franck, Decl.
334, 18
(Nürnb.
1531
): Der vatter heist den erbloß sein / der der ergest vnd schandtlichest sey.
Ebd.
26
: Der ergest aus meinen suͦnen soll erbloß außgeen.
Henisch
907
(Augsb.
1616
): Erbloß machen / enterben.
Piirainen, Stadtr. Sillein
78b, 11
(sslow. inseldt.
, 1378
): Wer zo dem andern ebenpurtik nicht in ist der mag sein erbe nicht genemen wen dy weib alle erbloze werden gemacht durch ir voruaren missetat.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
61, 6
(mslow. inseldt.
, 1577
): Eliśabeth [...] hat ihr tochter Magdalenam enterbet, vnnd aller ihrer habenden güetter Erblos gemacht.
Franck, a. a. O.
348, 25
; Rwb
3, 106
; Schwäb. Wb.
2, 763
.2.
›ohne erbberechtigte Nachkommen; kinderlos‹ (von Personen gesagt); zu
erb-
, los
(Adj.) 5; vgl. erbe
(der
) 1.Belegblock:
Luther. Hl. Schrifft.
Lk. 20, 28
(Wittenb.
1545
): So jemands Bruder stirbt / der ein Weib hat / vnd stirbet erblos
[
ob disem nit werdent súnMentel
1466: ; Var. Hs. 14./15. Jh.:
ob der were ane sune]
/ So sol sein Bruder das Weib nemen. Altmann, Wind. Denkw.
170, 12
(wmd.
, um 1440
): daz im daz lant von Gelre [...] von dem Romschen konige geluhen wurde, wann das lant zu Gelre
[Ütr. für den verstorbenen Landesherrn]
erbeloß gestorben waß. Rot
320
(Augsb.
1571
): Intestatus, Ohn Erbsatzung gestorben / oder Erblos / des sich niemandt erbeut Erb zu sein / oder des Erbsatzung vnkrefftig ist.
Maaler
108r
; Henisch
907
; Rwb
3, 106
; Schwäb. Wb.
2, 762
.3.
›ohne vererbbaren Besitz (v. a. Grundbesitz)‹; generalisierend auch: ›arm‹ (von Personen); zu
erb-
, los
(Adj.) 5; vgl. erben
3.Bedeutungsverwandte:
gutlos
arm
ler
Belegblock:
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
32, 35
(omd.
, 1487
): Sÿe wollen haben Sam̄ÿttrocke, gestrickte rocke. kostliche halsbantt [...] Darober mancher armer man erblos werdenn müß.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
459, 25
(osächs.
, 1523
/4
): Da sprach sie [...], sie wolt eher gutlos, erblos, leiblos und seellos werden, dan sie wider zu ime wold ziehn.
Rwb
3, 106
.4.
›ohne (rechtmäßigen) Erben‹ (von Besitztümern und Rechten gesagt); zu
erb-
, los
(Adj.) 5; vgl. erbe
(der
) 1.Bedeutungsverwandte:
ledig
Belegblock:
Chron. Strassb.
64, 31
(els.
, 1362
): bi demselben kunig wart erbelos die groveschaft von Hirsberg.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
18, 17
(noobd.
, 1306
): Ez hat [...] min herre, der bischof, mir [...] gehaizzen [....], swo im und sinem gotzhus ein altez lehen ledich wirt oder erbloz [...], daz sol er mir leihen.
Turmair
4, 840, 16
(moobd.
, 1522
/33
): Die güeter, so [...] erblos warn.
Rintelen, B. Walther
79, 18
(moobd.
, 1552
/8
): es wierdt in sollichem Fall mit irer Verlassung wie mit andern erblosen Güettern gehalten.
Piirainen, Stadtr. Sillein
46a, 18
(sslow. inseldt.
, 1378
): Von dem gute daz erbloz ist.
Hertel, UB Magdeb.
3, 510, 8
; 608, 10
; Rwb
3, 107
.