ehewalt,
der
;-en/-en
.›Zeuge einer Absprache‹; im Halem. auch: ›Sittenrichter, Dorfgeschworener‹;
vgl.
ehe
(die
) 1; 2.Bedeutungsverwandte:
vgl. ehegäumer
geschworene
Syntagmen:
die ehewalten belonen
; die ehewalten
(Subj.) zusammen niedersitzen, die ehefaden besehen
; den ehewalten etw. kundtun
; in beiwesen eines ehewalten
; die berürten ehewalten
.Belegblock:
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
58, 8
(osächs.
, 1523
/4
): das iczund ein alter, betagter man [...] in beiwesen funf ehwalten zugesagt, wie sein tochter nach seinem tode von seinem erbe unverscheit sein [...] solle, [...], wiewol der berurten funf ehwalden, (so) pei sulcher zusage gewest, vier gestorben und allein einer am leben ist, [...].
Rwb
2, 1255
; Schweiz. Id.
15, 1613
.