ehewalt,
der
;
-en/-en
.
›Zeuge einer Absprache‹; im Halem. auch: ›Sittenrichter, Dorfgeschworener‹;
vgl.
ehe
(
die
) 1; 2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
ehegäumer
,
geschworene
.
Syntagmen:
die ehewalten belonen
;
die ehewalten
(Subj.)
zusammen niedersitzen, die ehefaden besehen
;
den ehewalten etw. kundtun
;
in beiwesen eines ehewalten
;
die berürten ehewalten
.

Belegblock:

Kisch, Leipz. Schöffenspr.
58, 8
(
osächs.
,
1523
/
4
):
das iczund ein alter, betagter man [...] in beiwesen funf ehwalten zugesagt, wie sein tochter nach seinem tode von seinem erbe unverscheit sein [...] solle, [...], wiewol der berurten funf ehwalden, (so) pei sulcher zusage gewest, vier gestorben und allein einer am leben ist, [...].
Rwb
2, 1255
;
Schweiz. Id.
15, 1613
.