ehestiftung,
die
;
-Ø/–
.
›rechtsgültiges wechselseitiges Versprechen des Brautpaares als zentraler Akt der Konstitution einer Ehe, Eheschließung, Vermählungsakt‹; speziell (jeweils metonymisch): ›Aushandlung des Ehevertrags‹; ›vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer möglichen Nachkommen (z. B. im Erbfall)‹;
zu
ehe
(
die
) 2, vgl.
1
stiftung
 1; 2.
Vorwiegend omd.; Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
heiratsbrief
,
hochzeit
; vgl.
ausweisungsbrief
 2,
eheberedung
,
ehesüne
,
heirat
 1.
Syntagmen:
eine e. (be)schreiben / machen
;
etw
. (z. B.
eine berednis / zusage
)
in der e. bereden / besprechen, jm. etw. in der e. verheissen / zusagen
;
die grosse / herliche e
.;
die gezeugen der e
.

Belegblock:

Luther, WA
41, 558, 12
(
1536
):
Denn das mag wol heissen eine grosse, herrliche Ehestifftung oder Hochzeit.
Ebd., Bibel
12, 129, 16
(
1534
):
sie namen einen Brieff, vnd schrieben die Ehestifftung, vnd lobten Gott, vnd hielten Malzeit.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth
3, 310, 25
(
Frankf.
1602
):
[ein buch], darinnen keyser Heinrichs und seiner gemählin sanct Künigunden ehestifftung solte beschrieben sein, da sie gelobt hetten jungfrawen beid zu bleiben.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
301, 14
(
thür.
,
1474
):
daz zcwischen Hannßen [...] unde synem wybe in der eestifftunge besprochen unde beredt sy, waz sin wip gutis zcu yme brechte.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
93, 4
(
osächs.
,
1523
/
4
):
Ein man hat sein eelich weib mit keinen seinen gutern pei irem leben lassen belehnen, [...], ir auch in der eestiftung nichts verheißen zu leihn lassen.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
126, 2574
;
Grosch u. a., a. a. O.
302, 14
;
29
;
Kisch, a. a. O.
93, 8
;
160, 22
;
416, 39
;
43
;
Goerlitz u. a., Magd. Schöff./Schweidnitz
244, 21
;
Henisch
801
;
Rwb
2, 1249
.