ehestiftung,
die
;-Ø/–
.›rechtsgültiges wechselseitiges Versprechen des Brautpaares als zentraler Akt der Konstitution einer Ehe, Eheschließung, Vermählungsakt‹; speziell (jeweils metonymisch): ›Aushandlung des Ehevertrags‹; ›vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer möglichen Nachkommen (z. B. im Erbfall)‹;
zu
ehe
(die
) 2, vgl. 1
stiftung
1; 2.Vorwiegend omd.; Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
heiratsbrief
hochzeit
ausweisungsbrief
eheberedung
ehesüne
heirat
Syntagmen:
eine e. (be)schreiben / machen
; etw
. (z. B. eine berednis / zusage
) in der e. bereden / besprechen, jm. etw. in der e. verheissen / zusagen
; die grosse / herliche e
.; die gezeugen der e
.Belegblock:
Luther, WA
41, 558, 12
(1536
): Denn das mag wol heissen eine grosse, herrliche Ehestifftung oder Hochzeit.
Ebd., Bibel
12, 129, 16
(1534
): sie namen einen Brieff, vnd schrieben die Ehestifftung, vnd lobten Gott, vnd hielten Malzeit.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth
3, 310, 25
(Frankf.
1602
): [ein buch], darinnen keyser Heinrichs und seiner gemählin sanct Künigunden ehestifftung solte beschrieben sein, da sie gelobt hetten jungfrawen beid zu bleiben.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
301, 14
(thür.
, 1474
): daz zcwischen Hannßen [...] unde synem wybe in der eestifftunge besprochen unde beredt sy, waz sin wip gutis zcu yme brechte.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
93, 4
(osächs.
, 1523
/4
): Ein man hat sein eelich weib mit keinen seinen gutern pei irem leben lassen belehnen, [...], ir auch in der eestiftung nichts verheißen zu leihn lassen.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
126, 2574
; Grosch u. a., a. a. O.
302, 14
; 29
; Kisch, a. a. O.
93, 8
; 160, 22
; 416, 39
; 43
; Goerlitz u. a., Magd. Schöff./Schweidnitz
244, 21
; Henisch
801
; Rwb
2, 1249
.