ehepfaffe,
der
;
–/-n
.
›verheirateter Geistlicher‹, je nach Konfession mit unterschiedlicher Wertung; dazu:
Goertz, Liturgie.
1977, 302
;
vgl.
ehe
(
die
) 2,
pfaffe
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
ehepriester
.

Belegblock:

Luther, WA
30, 2, 289, 13
(
1529
/
30
):
Schelten vns die weil auffrurer, vnd wurgen die ehepfaffen, auch widder yhr eigen recht.
Ebd.
30, 2, 329, 27
:
Denn ewr Canones setzen, das man einen Ehepfaffen solle suspendiren, [...], so habt jhrs mit ewren groben Eselen und Bachanten also gedeutet: man solle sie hencken, ertrencken, erstechen.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 64, 7
(
halem.
,
n. 1529
):
als nun der eepfaffen straf on gnad muͦst in stat und land fuͤrgang haben, do schruwen die burger im grossen rat.
Rwb
2, 1240
;
Schweiz. Id.
5, 1062
.