ehegenosse,
der
;-n/-n
.›Ehepartner‹ (beiderlei Geschlechts); im Singular zumeist auf den Ehemann bezogen;
zu
ehe
(die
) 2, genos
(der
) 1.Bedeutungsverwandte:
vgl. ehegemächt
ehegemahel
eheleute
ehemensch
Syntagmen:
js. e. sein
; dem ehegenossen etw. erblich werden
; der abgestorbene ehegenosse
; der gewalt der ehegenossen
.Wortbildungen:
ehegenossin
Belegblock:
Logau. Abdank.
168, 13
(Liegnitz
1651
): Jch richte hierbey meine Sinnen nicht unbillich auff Seine im Leben frome / im Tode seelige Hertzliebste Ehe⸗ und Hertzens⸗genossin.
Köbler, Ref. Nürnberg
193, 24
(Nürnb.
1484
): so solt demselben. das dannoch lepte Jn dem Eegeschriben vall von dem vermelten seinem abgestorben Eegenossen nichts erblich werden.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
55
(Nürnb.
1517
): Derhalb ist der gewalt der eegnosen gegen einander nit kurfrei, sunder gemesigt.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
85, 1340
; zu Dohna u. a., a. a. O.
115
.