ehegelübde,
das
;
–/-Ø
.
›Eheversprechen‹; wohl auch: ›Vereinbarung zwischen den Ehepartnern anlässlich einer Eheschließung‹;
zu
ehe
(
die
) 2,
gelübde
.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
beteidigung
 1; vgl.
eheberedung
,
eheding
 2,
ehegelöbnis
,
eheversprechen
,
gelübde
.

Belegblock:

Luther, WA
22, 151, 11
(
1544
):
das sie [Papisten] wider der Eltern willen Ehe geluͤbd bestetigen oder wider zurreissen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
43, 2
(
thür.
,
1474
):
her endorffe synen swegern alle daz gud, daz sin wip gehabit hat zcu der zcyt der eegelobede, nicht antwerten.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
85, 11
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Were aber zwischen eheleuten vor oder in ihrem ehegelubdnus kein sonder pact ader geding, [...], aufgerichtet, [...].
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
139, 30
(
nobd.
,
1469
):
wie sie [...] domit solche eheglubde und beteidigunge abermals verbrochen hette.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
103, 2
;
Rwb
2, 1217
.