disponieren,
V.;
aus
lat.
disponere
›einteilen, verwalten, verfügen‹
(vgl. Niermeyer
; 2002, 1, 448
Schulz/Basler, Neub.
f.).4, 690
1.
›etw. verfügen, anordnen‹; speziell: ›seine Angelegenheiten regeln; etw. testamentarisch verfügen‹.Bedeutungsverwandte:
anordnen
verordnen
ansehen
ansetzen
aussetzen
begaten
bestellen
bestimmen
legieren
testieren
Wortbildungen:
disponiert
Belegblock:
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn
338, 36
(Wolfenb.
1594
): Vnd steht solchs bey E. G. allein, Wie es mit jhren geliebten Söhnen disponiren vnd anordnen wollen.
Henisch
716
(Augsb.
1616
): Disponiren / wie es mit nach gelassenen guͦttern gehalten werden soll / verordnen / sein letzten willen verordnen / testament auffrichten.
Mell u. a., Steir. Taid.
223, 30
(m/soobd.
, 1576
): dieselb [lechenschaft] hat ein pharrer daselbs zu sanct Merten, wan die vaciert, widerumben mit ainem tauglichen priester zu ersezen und allen sachen zu dispanieren.
Schweiz. Id.
13, 1970
.2.
›etw. verteilen, über etw. verfügen‹.Bedeutungsverwandte:
verschaffen
behalten
geben
Belegblock:
Köbler, Ref. Franckenfort
42, 17
(Mainz
1509
): Aber die ligende güttere [...] sollē den kindern nicht vfferstorben sein / sund’ das letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nách seinem willen.
Ebd.
53, 4
: also das soliche pacta vnd geding des vsufructum halb in solichen brautlauff brieffen verschrieben crefftig sein sollen vnd moͤgen / des eygenthumbs jre yedes disponiren nach seinem gefallen.