definitiv,
wohl
das
;–/-e
.›endgültiges Urteil‹;
zu
definieren
.Wortbildungen:
definitiverat
Belegblock:
Laufs, Reichskammergo.
83, 13
(Mainz
1555
): Aber die andern acta, in denen diffinitive oder sonst auf wichtige interlocutorien
[›Zwischenbescheide‹]
beschlossen, soll der cammerrichter alle sambstag [...] außtheylen. Ebd.
95, 34
: So soll [...] die sach [...], darin sie strittig, an den cammerrichter [...] gelangen und zu derselben ermessenheit stehen, zu sollicher strittigen sachen [...] nach gelegenheyt, [...] auß den beysitzern zu verordnen oder aber dieselben in dem andern diffinitive-rhat [...] die relationes widerumb anzuhören.
Ebd.
85, 34
; 264, 15
.