contrahieren,
V.;
aus
lat.
contrahere
›zusammenziehen‹
(
Georges
1, 1630/4
).
›einen Vertrag schließen‹.
Syntagmen:
mit jm. c.; contrahierende parteien
.
Wortbildungen:
contrahent
(a. 1582).

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
7, 7
(
Mainz
1509
):
vmb sachen willen so sich hie zuͦ Franckenfurt begeben / oder aber an andern enden erhaben vnd cõtrahirt/ das bezalunge hie [...] geschehen sol.
Ders., Stattr. Fryburg
113, 10
(
Basel
1520
):
Weñ der sun ein gewerb fuͤrt / wie man mit im contrahieren mag.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 35, 34
(
schwäb.
,
1574
):
welche sich hinder die juden begeben und mit dennselben contrahieren und handlen wurden.
Rot
300
;
Diefenbach
147b
;
Rwb
7, 1264
.
Vgl. ferner s. v.
1
beistand
 4.