brachrecht,
das
.
›Recht, Sitte der Brache‹;
zu
brache
 1,
recht
(
das
) 5.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 639, 5
(
schwäb.
,
1561
):
alle andere, welche uß den wisen äcker gemacht, die sollen schuldig sein mit denselben prachrecht zu halten.
Boner, Urk. Aarburg
157, 25
(
halem.
,
1543
):
wann die von Bössenwyl ein aufbruch in gedachtem Kollholtz thun wöllend, dass solches beschehen sölle nach brach- und rühtirecht.
Schwäb. Wb.
1, 1334
;
Rwb
2, 441
.