brachrecht,
das
.›Recht, Sitte der Brache‹;
zu
brache
1, recht
(das
) 5.Belegblock:
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 639, 5
(schwäb.
, 1561
): alle andere, welche uß den wisen äcker gemacht, die sollen schuldig sein mit denselben prachrecht zu halten.
Boner, Urk. Aarburg
157, 25
(halem.
, 1543
): wann die von Bössenwyl ein aufbruch in gedachtem Kollholtz thun wöllend, dass solches beschehen sölle nach brach- und rühtirecht.
Schwäb. Wb.
1, 1334
; Rwb
2, 441
.