brüchte,
die
;–/-n
.– Wmd.
›Geldbuße, Geldstrafe‹;
zu
1
bruch
6.Wortbildungen:
brüchtenbuch
brüchtenordnung
brüchtenverhör
Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
255, 26
(rib.
, 1563
): der her von Wiblickhoven [...] soll sulche bruchten als gewalther mit und neben dem hern zu Elssen [...] zur zeit zu Wiblickhoven besitzen und miteinander sementlich rugen.
Loersch, Weist. Boppard
123, 16
(mosfrk.
, 1594
): was dergestalt der abtragt und bruchten halber gethetingt und verglichen, soll ergedachts herrn probsten schulthuß einforderen.
Rwb
2, 531
.