botgeld,
das
;
–/-er
;
zu
mhd.
botgelt
›Bezahlung für eine Vorladung‹
(
Lexer
1, 332
).
1.
›Gebühr (an Gerichtsknechte, Amtsleute) für eine Vorladung vor Gericht, Strafgeld‹;
vgl.
1
bot
 1; 2; 3, zu
geld
(
das
) 4.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 153, 14
(
schwäb.
,
um 1560
):
was ein jede sach für frevel, bottgelter, straffen und unrechten uf ihme trägt.
Ebd.
3, 817, 16
(
um 1550
):
sollen sie dem vogt solches allwegen anzaigen beym ayd, damit dem vogt das bottgeld und der obrigkeit ihr gerechtigkeit vorbehalten werde.
Barack, Zim. Chron.
2, 295, 19
(
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
hiemit erlegt er den pauren das pottgelt, schepft seim ross wasser und liess es gleich gnug drinken.
Schwäb. Wb.
1, 1325
;
Schweiz. Id.
2, 259
.
2.
›Gebühr für die Teilnahme an einer Versammlung von Handwerkern‹;
zu
1
bot
 4, zu
geld
(
das
) 4.

Belegblock:

Rennefahrt, Wirtsch. Bern
448, 12
(
halem.
,
1594
):
welcher ein gmein bott begärt an einem sontag, montag, mitwuchen, donstag oder frytag, ist er ein heimscher meister, gipt er bottgelt.