bierher(re),
der
;–/-n
.›Mitglied eines Stadtrates, das über die Brauerzunft und das Brauwesen in der Stadt die Aufsicht führt‹;
zu
bier
, herre
7.Belegblock:
Opel, Spittendorf
210, 33
(osächs.
, um 1480
): die bierhern uff dem rathause, die sollen kein gelt davon nemen.
Ebd.
376, 22
: Mattis Benne, ein bierherre.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
75
(mslow. inseldt.
, 1537
): wan die bierherrn das biergelt einnemmen oder ausgeben damit es alles also vleyssig verzaichnet werde.
Ebd.
76
: sollen sy auch achtung haben sambt den bierherrn das der Mulner mit dem weissen Maltz der stat nit zwschaden hanndl.