beweis,
der / die
;-Ø
(zu die
)/–
.1.
›Beweis von etw. durch Urkunden, Zeugen, Augenschein, logischen Schluß o. ä.‹; vgl.
beweisen
1; 2.Bedeutungsverwandte:
beweisung
1
bewerung
schein
der
) 18.Belegblock:
Schöpper
96b
(Dortm.
1550
): PROBATIO. Beweiß schein beweisung beweerung beweißthumb.
Luther, WA
16, 30, 29
(1524
): Denn hie steht beweis, wie Gott Mosen in seinen Exilio in Midian reichlich gesegenet.
Loesch, Kölner Zunfturk.
2, 531, 7
(rib.
, 1505
): danneaf sal hei den herren burgermeisteren, [...] genoichsamen schijn und bewis doin und vurbrengen.
Aubin, Weist. Hülchrath
136, 35
(rib.
, 1549
): Die scheffen [...] haben [...] bei ihren eiden behalten, alsolliche alte herkompste, gerichtlich beweiß nach folgender weisen, [...], erkant.
Rosenthal. Bedencken
17, 20
(Köln
1653
): Solten wir zu mehrerem bewejß außgefordert werden / so schaffe man vns zuvor aller Vaͤtter Schrifften.
Kollnig, Weist. Schriesh.
63, 36
(rhfrk.
, 1628
): So ein schwein in der allmend verloren wirdt [...], auch kein beweiß oder wahrzeichen vorhanden.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
125, 8
(osächs.
, 1542
/70
): Wie die zeit der beweis gerechent sal werden. Und die sechs wochen und drei tage, zur beweis gegeben, sollen anfahen vom zehenden tage nach eröffnung des urtails.
Ebd.
19
: der sal mit seiner aufgelegten ader angemasten beweis darmit fellig sein.
M. Cunitia. Ur. Prop.
222, 46
(Öls
1650
): so folget auß solchem beweis / das [...].
Henisch
361
(Augsb.
1616
): Beweiß / grund [...]. Ein augenscheinlicher beweiß [...]. Zum beweiß gehoͤrt etwas. [...]. Beweiß fuͤhren / schliessen [...]. Nemet den beweiß / damit jhr wisset.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
99, 3
(mslow. inseldt.
, 1612
): vnnd ein Erwürdiger Rath beeder Parth, redt vnd antwort, beweiß vnd gegen beweiß angehört.
Luther, WA
16, 312, 17
; 28, 626, 34
; 28, 641, 30
; Laufs, Reichskammergo.
261, 3
; Behrend, Magd. Fragen, S.
250
; Rwb
2, 268
.2.
s. beweisen
4.