beunden,
V.
›durch Umzäunung eines Grundstücks eine Beunde anlegen‹;
zu
beunde
 1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
3, 747, 17
(
moobd.
,
16. Jh.
):
wo ainer neu fridt anvächt oder peuntn will oder peuntzein macht, solichs soll er machen und haben ân seins nachpern schadn.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
96, 4
(
smoobd.
,
1671
):
so sich aber begeb, das ihr zwen peunten wolten und der dritt, so mit seinem velt zwischen ihren veltern läg, nit: sollen die zwen den dritten einzeun.
Siegel u. a., a. a. O.
36, 42
;
71, 46
;
77, 32
.