beklagte,
der
;
-n/-n,
auch
.
›Beklagter, j., der vor Gericht Antwort auf eine Anklage zu erteilen, der sich zu rechtfertigen hat‹;
zu
beklagen
 3.
Überwiegend Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
antworter
 2,
beschuldigte
,
schuldige
,
verklagte
.
Gegensätze:
anklager
 1,
kläger
 2.
Syntagmen:
j. den b. examinieren / hören / ledig erkennen / peinigen, ins gefängnis legen, für das recht ziehen
;
b
. (Subj.)
jm. abtrag tun, b. antworten / bekennen / schuldig sein, jn. erweisen, etw. verschulden, entschuldigung ausfüren / fürgeben, jn. ablösen / zufriedenstellen, einen advokaten ersuchen
;
dem b. etw
. (z. B.
geld
)
auflegen, die ehaft aberkennen
;
schuld bei dem b. finden, wieder den b. etw. vorbringen, ein urteil beschliessen / sprechen, eine ansprache an den b. haben
;
ablenung / atzung / begeren / beistand / eidem / erscheinen / fürsprech / ungehorsam / wiederantwort des b
.
Wortbildungen:
beklagtin
(a. 1603).

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
117, 6
(
Worms
1499
):
SO ein beclagter vor einem Richter oder Gericht meyndt nicht schuldig zusyn zu recht zusteen.
Laufs, Reichskammergo.
157, 18
(
Mainz
1555
):
Der eydt des beklagten uff deß klegers articul, so der beklagt selbst zugegen ist.
Ebd.
272, 8
:
soll der beklagt den kleger, gnugsam caution zu thun, anhalten, wie die recht das zulassen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
191, 22
(
thür.
,
1474
):
Sundern kunnen dy genanten beclageten erwisen selbdertte unbeschuldener lute an yrem rechten, daz [...].
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
8, 6
(
Bamb.
1507
):
clag, antwort, anzeigung [...], So der anclager wider den beclagten vor jme furbringt.
Maaler
56v
(
Zürich
1561
):
Der Beklagt / An den man ein anspraach hat / vnd für das recht gezogen wirt.
Köbler, Stattr. Fryburg
37, 11
(
Basel
1520
):
so sol der beklagt mit oder on den eid ledig erkent werde͂.
Rauwolf. Raiß
41, 2
([
Lauingen
]
1582
):
Dise [Sangiachi] examinieren vnnd peinigen die Thaͤter vnd beklagte / vmb jrer missethat [...] willen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
36, 25
(
mslow. inseldt.
,
1606
):
das beide beclagte denen Jnjurirten Perśonen [...] einen ordentlichen abtrag thuen.
Köbler, Ref. Wormbs
34, 9
;
Laufs, a. a. O.
180, 13
;
200, 16
;
Grosch u. a., a. a. O.
150, 22
;
262, 34
;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V.
13, 2
;
69, 1
;
85, 3
;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
116, 2
;
24
;
Löscher, Erzgeb. Bergr.
134, 20
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
130, 42
;
Grothausmann, a. a. O.
38, 5
;
Bremer, Voc. opt.
37021
;
Schöpper
92a
;
Mylius
G 6r
;
Golius
125
;
127
;
Hulsius
B jr
;
Dietz, Wb. Luther
1, 248
;
Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 280
;
Rwb
1, 1503
.
Vgl. ferner s. v.
ablösen
 4,
advocat
 1,
angeben
 2,
anklager
 1,
atzung
 1,
aufstützig
,
ausfürung
 8.