bejachzen,
V.
›etw. genehmigen‹.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 460, 31
(
schwäb.
,
1590
):
die
[Amtsträger]
haben es [rodel] auch bejachtzet und guot gescholten.
Stieler
1, 873
.