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Stand 18.11.2022 04:46
bejachzen,
V.
›etw. genehmigen‹.
Belegblock:
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 460, 31
(
schwäb.
,
1590
):
die
[Amtsträger]
haben es [rodel] auch bejachtzet und guot gescholten.
Stieler
1, 873
.