beibrief,
der
;-s/-e
, auch -Ø
.1.
›Beigabe, Ergänzung zu einem Vertrag, zu einer Urkunde; „schriftliche Zustimmung eines abwesenden Reichsfürsten zu einem Beschluß des Reichsfürstenrates‹ (Haberkern/Wallach
).1, 66
Syntagmen:
einen b. begeren / aufrichten / geben / senden / stellen / verfertigen
; mit einem b. zu etw. genötigt werden, erläuterung durch einen b. tun
; ungehindert des b
.Belegblock:
Schottenloher, Flugschrr.
47, 1
(Nürnb.
1523
): das sie pflicht daruͤber an aydes stat thun unnd beybrieff unter ir yedes sigeln gebn.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
193, 7
(nobd.
, n. 1525
): daneben bemelter dreyer personen halb ain nebenvertrag oder beybriefe gestellt werden söllte.
Ebd.
196, 21
: doch sollt darneben ain beybriefe auch gemacht und verfertigt werden.
Uhlirz, Qu. Wien 2, 3, 3959c,
4
; Schwäb. Wb.
1, 788
; Schweiz. Id.
5, 486
; Brinckmeier
1, 324
; Rwb
1, 1558
.2.
›Begleitbrief‹.Belegblock:
Toeppen, Ständetage Preußen
5, 391, 22
(preuß.
, 1483
): schickenn wir ewrnn ersammen weisheiten in diszem beybrieffe vorsloszenn […] czwene schillinge.
Brinckmeier
1, 360
(a. 1498
); Preuss. Wb. (Z)
1, 487
.