beibrief,
der
;
-s/-e
, auch
.
1.
›Beigabe, Ergänzung zu einem Vertrag, zu einer Urkunde; „schriftliche Zustimmung eines abwesenden Reichsfürsten zu einem Beschluß des Reichsfürstenrates‹ (
Haberkern/Wallach
1, 66
).
Syntagmen:
einen b. begeren / aufrichten / geben / senden / stellen / verfertigen
;
mit einem b. zu etw. genötigt werden, erläuterung durch einen b. tun
;
ungehindert des b
.

Belegblock:

Schottenloher, Flugschrr. 
47, 1
(
Nürnb.
1523
):
das sie pflicht daruͤber an aydes stat thun unnd beybrieff unter ir yedes sigeln gebn.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
193, 7
(
nobd.
,
n. 1525
):
daneben bemelter dreyer personen halb ain nebenvertrag oder beybriefe gestellt werden söllte.
Ebd.
196, 21
:
doch sollt darneben ain beybriefe auch gemacht und verfertigt werden.
Uhlirz, Qu. Wien 2, 3, 3959c,
4
;
Schwäb. Wb.
1, 788
;
Schweiz. Id.
5, 486
;
Brinckmeier
1, 324
;
Rwb
1, 1558
.
2.
›Begleitbrief‹.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 391, 22
 (
preuß.
,
1483
):
schickenn wir ewrnn ersammen weisheiten in diszem beybrieffe vorsloszenn […] czwene schillinge.
Brinckmeier
1, 360
(a. 
1498
);
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
.