beibote,
der
;–/-n
.›Aushilfs-, Nebenbote; einem ersten Abgeordneten, Boten beigegebener zweiter Bote‹; im einzelnen mit spezifischer Funktion, so z. B. ›Abgeordneter zum Bundestag der 3 Bünde und zu den Beitagen der einzelnen Bünde‹ (
Schweiz. Id.
).4, 1887
Belegblock:
Roth, E. v. Wildenberg
143, 20
(moobd.
, v. 1493
): also kunden sich die beiboten und sesselherren des konigreichs Bolon, nicht vertragen einer ainhelligen wal.
Bücher, Berufe Frankf.
1914, 29
; Dief./Wü.
221
; Schwäb. Wb.
1, 788
.