beibote,
der
;
–/-n
.
›Aushilfs-, Nebenbote; einem ersten Abgeordneten, Boten beigegebener zweiter Bote‹; im einzelnen mit spezifischer Funktion, so z. B. ›Abgeordneter zum Bundestag der 3 Bünde und zu den Beitagen der einzelnen Bünde‹ (
Schweiz. Id.
4, 1887
).

Belegblock:

Roth, E. v. Wildenberg 
143, 20
(
moobd.
,
v. 1493
):
also kunden sich die beiboten und sesselherren des konigreichs Bolon, nicht vertragen einer ainhelligen wal.
Bücher, Berufe Frankf.
1914, 29
;
Dief./Wü.
221
;
Schwäb. Wb.
1, 788
.