bei|innern,
V.
›jn. von etw. überzeugen‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
2, 610, 3
(
moobd.
,
17.
/
18. Jh.
):
beindret er dem richter das er unschuldig seie, so ist er nicht wandlpflichtig.