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Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
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Stand 22.03.2022 18:43
bei|innern,
V.
›jn. von etw. überzeugen‹.
Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
2, 610, 3
(
moobd.
,
17.
/
18. Jh.
):
beindret er dem richter das er unschuldig seie, so ist er nicht wandlpflichtig.