baustift,
das
.
›Versammlung, Gericht einer Grundherrschaft, die / das in allen das Grundbesitztum betreffenden Angelegenheiten Recht weist‹.
Bedeutungsverwandte:
bauteiding
.
Wortbildungen:
baustiften
›nach grundherrschaftlichem Recht verleihen‹.

Belegblock:

Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
410, 32
(
noobd.
,
1353
):
und suͤllen auch alle jar in der pawstift die selbem
(!)
widem aufgeben als ander ir pawleut.
Brinckmeier
1, 302
;
Scherzius
102
;
Rwb
1, 1320
.