bauschaft,
die
.
›Grube, Zeche, Bergbaubetrieb‹;
zu
bau
 16,
bauen
 17.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 168, 23
 (
schles.
,
1509
):
ein ieglicher, der eine bauschaft oder zeche in verwesung hält oder hat, soll keinen heuer oder arbeiter anlegen, der vor auf einer andern zeche […] gearbeitet hat.