bauschaft,
die
.›Grube, Zeche, Bergbaubetrieb‹;
zu
bau
16, bauen
17.Belegblock:
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 168, 23
(schles.
, 1509
): ein ieglicher, der eine bauschaft oder zeche in verwesung hält oder hat, soll keinen heuer oder arbeiter anlegen, der vor auf einer andern zeche […] gearbeitet hat.