bauerstecke,
der
.›Gerichtsstab, Zeichen richterlicher Gewalt des Versammlungsvorsitzenden‹.
Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
291, 41
(rib.
, 1627
/37
): Wan der baurmeister geseßen ist mit seinem baurstecken, soll kein nachbar so mutwill, frei, köen und frevel sein, daß er ein wort redet ohne urlauf des baurmeisters.