battung,
die
;–
/auch -Ø
;baten
, batten
.1.
›in einem besonderen Rechtsverhältnis an einen Pächter verliehenes Grundstück‹; zur Art des Rechtsverhältnisses vgl. Rhein. Wb.
: ›abgabefreies Grundstück, das der Pächter dann erhält, wenn er ein anderes Grundstück gegen Abgabe der Hälfte des Ernteertrages bebaut‹; metonymisch: ›von einer ‘Battung’ trotz Abgabefreiheit verlangter Zins‹; 1, 506
vgl.
baten
2.Belegblock:
Loersch, Weist. Boppard
136, 43
(mosfrk.
, 1670
): soll keiner seine weingarten oder battung macht haben […] zu vereusern […] und soll ein jeder seine weingarten und battung specificiren bey verlust seiner belehnung.
Ebd.
296, 38
: auch zehenden, battung oder drittheil trauben und garben auf andere guter oder von anderer herren guter auf die Marienstättische guter erlagt habe.
2.
wohl ›Zwischengewinn‹.Syntagmen:
b. nemen
.Belegblock:
Rwb
1, 1249
(a. 1374
).