battung,
die
;
/auch
;
zu
baten
,
batten
.
1.
›in einem besonderen Rechtsverhältnis an einen Pächter verliehenes Grundstück‹; zur Art des Rechtsverhältnisses vgl.
Rhein. Wb.
1, 506
: ›abgabefreies Grundstück, das der Pächter dann erhält, wenn er ein anderes Grundstück gegen Abgabe der Hälfte des Ernteertrages bebaut‹; metonymisch: ›von einer ‘Battung’ trotz Abgabefreiheit verlangter Zins‹;
vgl.
baten
 2.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard
136, 43
(
mosfrk.
,
1670
):
soll keiner seine weingarten oder battung macht haben […] zu vereusern […] und soll ein jeder seine weingarten und battung specificiren bey verlust seiner belehnung.
Ebd.
296, 38
:
auch zehenden, battung oder drittheil trauben und garben auf andere guter oder von anderer herren guter auf die Marienstättische guter erlagt habe.
2.
wohl ›Zwischengewinn‹.
Syntagmen:
b. nemen
.

Belegblock:

Rwb
1, 1249
(a. 
1374
).