banteidingsverordnete,
der
;
–/-n.
›Vertreter der Herrschaft im Bannteiding‹;
zu
banteiding
 1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
1, 1007, 10
(
moobd.
,
E. 17. Jh.
):
so soll erstlichen der richter, die burger, hernach die bergleüt wachtmeister zöchmeister weinzierl etc. zu dem gerichtstisch wo die panthattungsverordneten mit ihrer canzlei sizen vortretten.