banteidingsverordnete,
der
;–/-n.
›Vertreter der Herrschaft im Bannteiding‹;
zu
banteiding
1.Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
1, 1007, 10
(moobd.
, E. 17. Jh.
): so soll erstlichen der richter, die burger, hernach die bergleüt wachtmeister zöchmeister weinzierl etc. zu dem gerichtstisch wo die panthattungsverordneten mit ihrer canzlei sizen vortretten.