bannergut,
das
;
–/-er
+ Uml.
wohl ›lehnspflichtiges Gut, dessen Besitzer ein eigenes Banner führen darf‹;
vgl.
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 3.

Belegblock:

Grimm, Weisth.
2, 688, 32
(
1573
):
dieienige, so bannergutter inhaben, sollen zu allen herngedingen ein ieder von seinetwegen einen man zum gericht zu G. haben, der ire gutter veriehe vnd verstehe.