banhelbling,
der
.
›„Hälbling als Abgabe an den Richter“‹, so
Rwb
1, 1214
(16. Jh.);
vgl.
2
ban
 9.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
banpfenning
 1.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
148, 28
(
m/soobd.
,
16. Jh.
):
gibt jeder dem richter den gerichts- oder panhaller in jedem pandeding; davon gibt in der richter wider zu vertrinken zwen pfening, und alle die den panhelbling dienen gehören ins gericht und geben den zehent.