bachtag,
der
.
›Tag, an dem die Bäcker backen dürfen bzw. zum Backen verpflichtet sind‹.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb.
116, 29
(
nalem.
,
1616
):
solle keiner dem anderen ohne erlaubnus an seinem bachtag eintrag tuen.
Ebd.
115, 7
:
sollen sie sich auch also befleißen, daß sie keinen tag ohn new gebachen brot seien, und sich der bachtagen halber volgender gestalten vergleichen.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
331, 22
(
halem.
,
1585
):
das kein meister ires handtwerchs uf ordenlichen bachtagen am abendt vor der sechsten uhr khein fhür im ofen haben [...] söllen.
Ebd.
345, 26
(
1657
):
Es söllend auch die ... iseler alle bachtag, bald hie bald dort, mit einem weibel umbgehen, die brot fecken und wägen.
Schwäb. Wb.
6, 1578
.