bürgerbuch,
das
.
›Verzeichnis der Bürger eines Ortes‹;
zu
1
bürger
 2,
buch
 3.

Belegblock:

Schoop, Qu. Düren
8, 9
(
rib.
,
1558
):
der salt sich einem ersamen rath presentieren, seinen tauf und zunamen in das burgerboch einschrieben lassen.
Roder, Stadtr. Villingen
137, 33
(
önalem.
,
1573
):
Welche auch zue dem burgerbůch genommen werden, die sollen schwören, niemandts anzueschreiben, [...] sie sollendt auch das burgerbůch, darinn ain burger geschriben, in irem trog vleißig behalten, verwarten.
Bad. Wb.
1, 374
;
Schwäb. Wb.
1, 1536
.