bäuert,
die
.›bäuerliche Genossenschaft, bei welcher „das Nutzungsrecht gewöhnlich auf dem Besitz eines Haus- oder Feuerstattrechts beruht und deren Nutzungsrecht in der Berechtigung zum Bezug von Brenn-, oft auch von Bau- und Zäuneholz, sowie in einem mehr oder weniger beschränkten Weiderecht besteht“‹ (
Schweiz. Id.
für das 19. Jh.).4, 1635
Schweiz.
Bedeutungsverwandte:
vgl. bauerschaft
Syntagmen:
b
. (Subj.) almenden besitzen / nutzen
; der b. etw. gut dünken
; nachbauer in der b
.Wortbildungen:
bäuertgeld
bäuertgenosse
bäuertman
bäuertrecht
Belegblock:
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
492, 17
(halem.
, 1618
): beider gemeinden und pürten, uff söllicher feldfahrt einiche inschleg, weder hüßer, schüren noch anders daruff zebuwen […] by peen und straff von iedem derglichen buw […] zwentzig pfund bůß.
Ebd.
568, 31
(halem.
, 1697
): sol ein jeder peürtman, der allmendtblätzen hat, den besten zu behalten erwehlen und namsen.
Schweiz. Id.
4, 273
; 1635
; Rwb
1, 1287
.